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IDNrG Nr. 50

Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

50_Bescheinigungen Fahrzeugführerschulung Gefahrgutverordnung

Beschreibung

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Führerinnen und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung sein, die besagt, dass die Fahrzeugführerinnen bzw. Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.

Die Erst- und Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen im Rahmen einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Allen Schulungen liegen bundesweit einheitliche Kurspläne der IHK zugrunde.

Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung gegen Prüfungsgebühr erhält die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer die ADR-Schulungsbescheinigung (sog. ADR-Karte), die fünf Jahre gültig ist.

 

Rahmendaten und Status

Registername Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Status N/A (Stand 12/2025)

Rechtsgrundlage/n

  • §14 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Anlage Bekanntm. Anlagen A u. B Verdrängungsgefahr Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

     

Registertyp

Nr. nach IDNrG 50
Datenhaltung Zentral
Anzahl der Registerinstanzen N/A
davon an NOOTS, IDA und DSC anzubinden N/A
Verantwortung für das Fachrecht Bundesministerium für Verkehr
Fachliche Verantwortung mit Vollzugszuständigkeit IHK
Betriebliche Verantwortung IHK-GfI
Zuständige föderale Gremien N/A
Definierter fachlicher Standard N/A

Umsetzungsstatus

Relevante Vorprojekte und Aktivitäten nicht zutreffend  
Initiales IDA-/DSC-Anbindungsprojekt    
Initiales NOOTS-Anbindungsprojekt nicht gestartet  
angebundene Fachverfahren an IDA und DSC -  
angebundene Fachverfahren an NOOTS -  
Vorhaben zum Flächenrollout nicht geplant aufgrund eines zentralen Registers  

Erkenntnisse

Link zu den Erkenntnissen in der Fachlichkeit -
Erkenntnisse zur Anbindung aus fachlicher Perspektive -
Erkenntnisse zur Anbindung aus technischer Perspektive -

Hinweis

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Hinweis

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Hier entsteht eine zentrale Wissensplattform rund um die Registermodernisierung.

Schauen Sie gerne bald wieder vorbei – es lohnt sich!

Quicklinks:

Zur NOOTS-Registrierung

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Erfahrungsberichte

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