48_Luftfahrzeugrolle
Beschreibung
Mit dem Eintrag in die Luftfahrzeugrolle sowie der Vergabe des amtlichen Kennzeichens und der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses wird ein Luftfahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Luftfahrzeugrolle und Luftsportgeräteverzeichnis werden zusammen auch als Luftfahrzeugregister bezeichnet (vgl. § 64 LuftVG).
Rahmendaten und Status
| Registername | Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes |
| Status | Noch keine Ansprache der Fachlichkeit erfolgt (Stand 12/2025) |
Rechtsgrundlage/n
- Luftverkehrsgesetz (Bundesgesetz)
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Registertyp
| Nr. nach IDNrG | 48 |
| Datenhaltung | Zentral |
| Anzahl der Registerinstanzen | 1 |
| davon an NOOTS, IDA und DSC anzuschließen | 1 |
| Verantwortung für das Fachrecht | Bundesministerium für Verkehr |
| Fachliche Verantwortung mit Vollzugszuständigkeit | Luftfahrt-Bundesamt |
| Betriebliche Verantwortung | Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern |
| Zuständige föderale Gremien | N/A |
| Definierter fachlicher Standard | N/A |
Umsetzungsstatus
| Relevante Vorprojekte und Aktivitäten | Kein Vorprojekt oder bisherige Aktivitäten | |
| Initiales IDA-Anschlussvorhaben | keine Aktivitäten | |
| Initiales DSC-Anschlussvorhaben | keine Aktivitäten | |
| Initiales NOOTS-Anschlussvorhaben | keine Aktivitäten | |
| angeschlossene Fachverfahren an IDA und DSC | zentral | |
| angeschlossene Fachverfahren an NOOTS | - | |
| Vorhaben zum Flächenrollout | nicht geplant aufgrund eines zentralen Registers |
Erkenntnisse
| Link zu den Erkenntnissen in der Fachlichkeit | - |
| Erkenntnisse zum Anschluss aus fachlicher Perspektive | - |
| Erkenntnisse zum Anschluss aus technischer Perspektive | - |
Hinweis
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