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IDNrG Nr. 43B

Sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register (Ingenieurkammern)

43B_Verzeichnisse Ingenieurkammern

Beschreibung

Die Ingenieur- und Baukammern führen Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure.

Eine Bauvorlageberechtigung ist Voraussetzung, um die Genehmigungsplanung für die Änderung, das Errichten oder Abbrechen von Bauwerken unterzeichnen zu dürfen. Dabei ist die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für den Inhalt der Genehmigungsplanung verantwortlich.

Die Bauvorlageberechtigung wird nach Landesrecht geregelt, entweder in Landesbauordnungen, Architekten- oder Ingenieursgesetzen sowie in Kammergesetzen.

Die Bezeichnung der Liste kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, so heißt sie u. a. „Liste der Entwurfsverfasser“, „Liste der Bauvorlageberechtigten“ oder etwa „Liste der unbeschränkt bauvorlageberechtigten Ingenieure“. In Brandenburg wird keine separate Liste geführt, hier genügt der Zusatz „Bauvorlageberechtigung“ der Ingenieursliste der Kammer.

Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten ist gegen Gebühr bei der zuständigen Ingenieurs- oder Baukammer zu beantragen, dabei wird die Eintragung in einem anderen Bundesland häufig anerkannt.

Für die Eintragung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens sowie eine mindestens zweijährige (in Hamburg dreijährige) Berufspraxis auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden Voraussetzung.

Nach Beantragung entscheidet in der Regel der Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen.

Die Bauvorlageberechtigung steht häufig in Verbindung mit der (Pflicht-)Mitgliedschaft in der zuständigen Ingenieurkammer.

Rahmendaten und Status

Registername Sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register (Ingenieurkammern)
Status Es existiert mit di.BAStAI ein zentrales Spiegelregister, derzeit wird eine partielle Anbindung in einem Projekt im Kontext des digitalen Bauantrags erprobt. Derzeit werden organisatorische Rahmenbedingungen mit der Fachlichkeit thematisiert. (Stand 12/2025)

Rechtsgrundlage/n

  • Bauordnungen der Länder
     

Registertyp

Nr. nach IDNrG 43B
Datenhaltung Dezentral mit zentralem Spiegelregister
Anzahl der Registerinstanzen 31
davon an NOOTS, IDA und DSC anzubinden 1 an NOOTS, 31 an IDA und DSC
Verantwortung für das Fachrecht Bauministerien der Länder
Fachliche Verantwortung mit Vollzugszuständigkeit Ingenieurskammern der Länder
Betriebliche Verantwortung Reviscan im Auftrag der Verwaltungseinrichtung di.BAStAI
Zuständige föderale Gremien Bauministerkonferenz
Definierter fachlicher Standard xBau

Umsetzungsstatus

Relevante Vorprojekte und Aktivitäten UP24_2024 (BY)  
Initiales IDA-/DSC-Anbindungsprojekt nicht gestartet  
Initiales NOOTS-Anbindungsprojekt nicht gestartet  
angebundene Fachverfahren an IDA und DSC -  
angebundene Fachverfahren an NOOTS UP24_2024: nicht vorhanden (laut BY)  
Vorhaben zum Flächenrollout nicht gestartet  

Erkenntnisse

Link zu den Erkenntnissen in der Fachlichkeit -
Erkenntnisse zur Anbindung aus fachlicher Perspektive -
Erkenntnisse zur Anbindung aus technischer Perspektive -

Hinweis

Wenn Ihnen Fehler oder notwendige Aktualisierungen auf dieser Seite auffallen, wenden Sie sich bitte an: 
kommunikation.noots [at] fitko.de

Hinweis

Unsere Webseite befindet sich im Aufbau.

Hier entsteht eine zentrale Wissensplattform rund um die Registermodernisierung.

Schauen Sie gerne bald wieder vorbei – es lohnt sich!

Quicklinks:

NOOTS Registrierung

Umsetzungsnavigator

NOOTS Selbstcheck

Erfahrungsberichte

Registerübersicht