43B_Verzeichnisse Ingenieurkammern
Beschreibung
Die Ingenieur- und Baukammern führen Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure.
Eine Bauvorlageberechtigung ist Voraussetzung, um die Genehmigungsplanung für die Änderung, das Errichten oder Abbrechen von Bauwerken unterzeichnen zu dürfen. Dabei ist die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für den Inhalt der Genehmigungsplanung verantwortlich.
Die Bauvorlageberechtigung wird nach Landesrecht geregelt, entweder in Landesbauordnungen, Architekten- oder Ingenieursgesetzen sowie in Kammergesetzen.
Die Bezeichnung der Liste kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, so heißt sie u. a. „Liste der Entwurfsverfasser“, „Liste der Bauvorlageberechtigten“ oder etwa „Liste der unbeschränkt bauvorlageberechtigten Ingenieure“. In Brandenburg wird keine separate Liste geführt, hier genügt der Zusatz „Bauvorlageberechtigung“ der Ingenieursliste der Kammer.
Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten ist gegen Gebühr bei der zuständigen Ingenieurs- oder Baukammer zu beantragen, dabei wird die Eintragung in einem anderen Bundesland häufig anerkannt.
Für die Eintragung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens sowie eine mindestens zweijährige (in Hamburg dreijährige) Berufspraxis auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden Voraussetzung.
Nach Beantragung entscheidet in der Regel der Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen.
Die Bauvorlageberechtigung steht häufig in Verbindung mit der (Pflicht-)Mitgliedschaft in der zuständigen Ingenieurkammer.
Rahmendaten und Status
| Registername | Sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register (Ingenieurkammern) |
| Status | Es existiert mit di.BAStAI ein zentrales Spiegelregister, derzeit wird eine partielle Anbindung in einem Projekt im Kontext des digitalen Bauantrags erprobt. Derzeit werden organisatorische Rahmenbedingungen mit der Fachlichkeit thematisiert. (Stand 12/2025) |
Rechtsgrundlage/n
- Bauordnungen der Länder
Registertyp
| Nr. nach IDNrG | 43B |
| Datenhaltung | Dezentral mit zentralem Spiegelregister |
| Anzahl der Registerinstanzen | 31 |
| davon an NOOTS, IDA und DSC anzubinden | 1 an NOOTS, 31 an IDA und DSC |
| Verantwortung für das Fachrecht | Bauministerien der Länder |
| Fachliche Verantwortung mit Vollzugszuständigkeit | Ingenieurskammern der Länder |
| Betriebliche Verantwortung | Reviscan im Auftrag der Verwaltungseinrichtung di.BAStAI |
| Zuständige föderale Gremien | Bauministerkonferenz |
| Definierter fachlicher Standard | xBau |
Umsetzungsstatus
| Relevante Vorprojekte und Aktivitäten | UP24_2024 (BY) | |
| Initiales IDA-/DSC-Anbindungsprojekt | nicht gestartet | |
| Initiales NOOTS-Anbindungsprojekt | nicht gestartet | |
| angebundene Fachverfahren an IDA und DSC | - | |
| angebundene Fachverfahren an NOOTS | UP24_2024: nicht vorhanden (laut BY) | |
| Vorhaben zum Flächenrollout | nicht gestartet |
Erkenntnisse
| Link zu den Erkenntnissen in der Fachlichkeit | - |
| Erkenntnisse zur Anbindung aus fachlicher Perspektive | - |
| Erkenntnisse zur Anbindung aus technischer Perspektive | - |
Hinweis
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kommunikation.noots [at] fitko.de