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IDNrG Nr. 43A

Sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register (Architektenkammern)

43A_Verzeichnisse Architektenkammern

Beschreibung

Die jeweiligen Architektenkammern der Bundesländer führen Listen der bauvorlageberechtigten Architektinnen und Architekten.

Eine Eintragung in die Liste ist für die Ausführung des Kammerberufs Architekt bzw. Architektin unerlässlich. Eine Bauvorlageberechtigung ist Voraussetzung, um die Genehmigungsplanung für die Bauvorhaben unterzeichnen zu dürfen. Dabei ist die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für den Inhalt der Genehmigungsplanung verantwortlich.

Die Bauvorlageberechtigung wird nach Landesrecht geregelt, entweder in Landesbauordnungen, Architekten- oder Ingenieursgesetzen und in Kammergesetzen.

Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Architekten ist gegen Gebühr bei der zuständigen Architektenkammer zu beantragen, dabei wird die Eintragung in einem anderen Bundesland häufig anerkannt.

Für die Eintragung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines mindestens vierjährigen Studiums einer Fachrichtung der Architektur sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut Voraussetzung. Außerdem ist ein Wohnsitz, eine Niederlassung oder ein Dienst- bzw. Beschäftigungsort im jeweiligen Bundesland erforderlich.

Nach Beantragung entscheidet in der Regel der Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen.

Rahmendaten und Status

Registername Sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register (Architektenkammern)
Status Es existiert mit di.BAStAI ein zentrales Spiegelregister, derzeit wird eine partielle Anbindung in einem Projekt im Kontext des digitalen Bauantrags erprobt. Derzeit werden organisatorische Rahmenbedingungen mit der Fachlichkeit thematisiert. (Stand 12/2025)

Rechtsgrundlage/n

  • Bauordnungen der Länder
     

Registertyp

Nr. nach IDNrG 43A
Datenhaltung Dezentral mit zentralem Spiegelregister
Anzahl der Registerinstanzen 31
davon an NOOTS, IDA und DSC anzubinden 1 an NOOTS, 31 an IDA und DSC
Verantwortung für das Fachrecht Bauministerien der Länder
Fachliche Verantwortung mit Vollzugszuständigkeit Architektenkammern der Länder
Betriebliche Verantwortung Reviscan im Auftrag der Verwaltungseinrichtung di.BAStAI
Zuständige föderale Gremien Bauministerkonferenz
Definierter fachlicher Standard xBau

Umsetzungsstatus

Relevante Vorprojekte und Aktivitäten UP24_2024 (BY)  
Initiales IDA-/DSC-Anbindungsprojekt nicht gestartet  
Initiales NOOTS-Anbindungsprojekt nicht gestartet  
angebundene Fachverfahren an IDA und DSC -  
angebundene Fachverfahren an NOOTS UP24_2024: nicht vorhanden (laut BY)  
Vorhaben zum Flächenrollout nicht gestartet  

Erkenntnisse

Link zu den Erkenntnissen in der Fachlichkeit -
Erkenntnisse zur Anbindung aus fachlicher Perspektive -
Erkenntnisse zur Anbindung aus technischer Perspektive -

Hinweis

Wenn Ihnen Fehler oder notwendige Aktualisierungen auf dieser Seite auffallen, wenden Sie sich bitte an: 
kommunikation.noots [at] fitko.de

Hinweis

Unsere Webseite befindet sich im Aufbau.

Hier entsteht eine zentrale Wissensplattform rund um die Registermodernisierung.

Schauen Sie gerne bald wieder vorbei – es lohnt sich!

Quicklinks:

NOOTS Registrierung

Umsetzungsnavigator

NOOTS Selbstcheck

Erfahrungsberichte

Registerübersicht