30_Verzeichnis Gewerbebetriebe
Die Gemeindeverwaltungen führen ein Verzeichnis aller Gewerbeanzeigen.
Es werden alle An-, Um- und Abmeldungen eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgenommen. Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Ausgenommen hiervon sind u. a. freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
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Registername
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Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
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Status
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N/A (Stand 12/2025)
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- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
- § 14 und § 55c Gewerbeordnung (GewO)
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Nr. nach IDNrG
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30
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Datenhaltung
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Dezentral
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Anzahl der Registerinstanzen
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N/A
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davon an NOOTS, IDA und DSC anzubinden
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Verantwortung für das Fachrecht
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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Fachliche Verantwortung mit Vollzugszuständigkeit
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Kommunale Gewerbeämter
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Betriebliche Verantwortung
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N/A
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Zuständige föderale Gremien
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Wirtschaftsministerkonferenz
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Definierter fachlicher Standard
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XGewerbeordnung, XÖV
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Relevante Vorprojekte und Aktivitäten
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Kein Vorprojekt oder bisherige Aktivitäten
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Initiales IDA-/DSC-Anbindungsprojekt
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Initiales NOOTS-Anbindungsprojekt
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nicht gestartet
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angebundene Fachverfahren an IDA und DSC
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angebundene Fachverfahren an NOOTS
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Vorhaben zum Flächenrollout
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nicht gestartet
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Link zu den Erkenntnissen in der Fachlichkeit
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Erkenntnisse zur Anbindung aus fachlicher Perspektive
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Erkenntnisse zur Anbindung aus technischer Perspektive
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